Voranschlag - Budget 2024
Einem budgetär herausfordernden Jahr 2024 sieht die Gemeinde Lochau entgegen. Der am 12. Dezember von der Finanzverwaltung präsentierte Budgetvoranschlag und somit finanzielle Gestaltungsrahmen für das kommende Jahr wurde dennoch einstimmig beschlossen.
Den Aufwendungen von rund 23,2 Mio. Euro stehen Erträge in Höhe von 18,7 Mio. Euro gegenüber, was ein negatives Nettoergebnis von 4,5 Mio. Euro bedeutet. Als wesentliche Gründe werden von Martin König (Finanzverwaltung) stagnierende Ertragsanteile mit gestiegenen Kosten genannt.
Hohe Investitionen in den Neubau des KinderHauses Bäumle, die gestiegenen Personalkosten (Inflationsausgleich) sowie die Kosten im Bereich Wasser- und Kanalversorgung der Gemeinde werden als Beispiele genannt. Weitere Kostentreiber sind die Beiträge an die Krankenanstalten (1.882.600,00 Euro) sowie den Sozialfonds (1.586.600,00 Euro)
Investiert werden im kommenden Jahr 11,7 Mio. Euro. Die Netto-Investitionen, also der Investitionsaufwand nach Abzug von Subventionen etc., beträgt 6 Mio. Euro.
Für die Bedeckung der fehlenden Summe ist eine Darlehensaufnahme in Höhe von 7,1 Mio. Euro geplant. Auf Zahlungsmittelreserven kann nicht zurückgegriffen werden.
Die budgetierte Gesamtverschuldung der Gemeinde wird sich auf 14,9 Mio. Euro erhöhen, was eine gestiegene Pro-Kopf-Verschuldung von rund 2.250 Euro bedeutet. Inflationsbereinigt entspricht das etwa dem Schuldenstand von 2018.
„Die Budgetsituation macht es erforderlich, dass im kommenden Jahr intensiv gespart und einige Investitionsprojekte zurückgestellt werden müssen“, verdeutlicht Bürgermeister Frank Matt den Ernst der Situation. „Gebunden sind wir als Gemeinde allerdings bei jenen gestiegenen Kosten, auf die wir bedauerlicherweise keinen Einfluss nehmen können. Wir werden trotz der straffen finanziellen Situation die Dienstleistungen für die Bevölkerung oder die Vereine im bisherigen Umfang aufrechterhalten. Erforderlich ist jedoch eine teilweise Anpassung der Gebühren um etwa 7 %.
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Hinweis: Umstellung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)

Die VRV 2015 wurde im BGBl. II Nr. 313/2015, Änderung BGBl. II Nr. 17/2018, verordnet. Sie gilt für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Der Voranschlag teilt sich in Ergebnis und Finanzierungshaushalt. Im Finanzierungsvoranschlag werden die geplanten Geldflüsse und im Ergebnisvoranschlag die Geldmittelverwendung sowie – aufbringung samt Abschreibungen (vergleichbar mit Gewinn und Verlustrechnung) abgebildet. Ein direkter Vergleich mit den Kennzahlen der vergangenen Jahre ist auf Grund neuer Zuordnungen nur sehr eingeschränkt möglich.