Kinderbetreuung

Die Gemeinde Lochau ist Trägerin von einem Kindergarten, einer Kleinkinderbetreuungseinrichtung sowie drei Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen sowohl Kleinkinder als auch drei- bis fünfjährige Kinder betreut werden.

Das Wohl der Kinder steht in allen Einrichtungen im Mittelpunkt. Alle Angebote richten sich nach diesem Grundsatz. Als Ergänzung und zur Unterstützung der Erziehung in der Familie wird die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen durch die verschiedenen Kinderbetreuungsangebote gefördert. Die Gemeinde Lochau leistet so einen wichtigen Beitrag zu einem gelungenen Aufwachsen der Kinder.

Anmeldungen für das laufende Betreuungsjahr 2025/2026

Wenn Sie Ihr Kind für das Betreuungsjahr 2025/2026 in einer Betreuungseinrichtung in Lochau anmelden möchten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an bildung@lochau.at

Informationen zur Befreiung von der Kindergartenbesuchspflicht

Wichtige Information vom Amt der Vorarlberger Landesregierung

INFORMATION für Erziehungsberechtigte zur Ausnahme von der Besuchspflicht einer Kindergartengruppe


Gemäß § 26 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (KBBG) sind Kinder zum Besuch einer Kindergartengruppe- und Betreuungseinrichtung verpflichtet, wenn sie am 1. September vor Beginn des Betreuungsjahres fünf Jahre alt sind und im Folgejahr schulpflichtig werden. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt sind und bei denen ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, sind ebenfalls besuchspflichtig.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Ihr Kind von der Besuchspflicht ausgenommen werden kann. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einbringen. Das entsprechende Formular finden Sie unter

Formular zur Befreiung von der Kindergarten-Besuchspflicht als Download>>

Der Antrag muss bis spätestens Ende Mai vor Beginn des Betreuungsjahres gestellt werden.

Eine Ausnahme von der Besuchspflicht ist nur aus folgenden Gründen möglich:

  • Das Kind hat eine Behinderung oder eine Krankheit.
  • Der Weg zum Kindergarten ist schwierig. Der Weg kann dem Kind nicht zugemutet werden (schwierige Wegverhältnisse, große Entfernung).
  • Das Kind besucht einen öffentlichen Übungskindergarten.
  • Das Kind besucht eine sonstige Kinderbetreuungseinrichtung, in der die Bildungsaufgaben erfüllt werden. Bei Kindern mit Sprachförderbedarf muss in dieser Einrichtung auch Sprachförderung angeboten werden.
  • Das Kind soll zu Hause betreut und erzogen werden; oder das Kind wird von einer Tagesmutter betreut. In beiden Fällen darf das Kind keinen Sprachförderbedarf haben. Die Bildungs-aufgaben und die Werteerziehung müssen erfüllt werden.

Bei vorzeitigem Schulbesuch ist keine Befreiung von der Kindergarten-Besuchspflicht notwendig.

Eine Besuchspflicht-Befreiung während des Kindergartenjahres wegen längeren Urlaubsreisen, etc. ist nicht möglich. Es gibt die Möglichkeit, wegen Urlaubs im Ausmaß von fünf Wochen oder wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses (z.B. Geburten, Hochzeiten, Todesfälle im Familien-kreis) dem Kindergarten fernzubleiben.

Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Fachbereichs Elementarpädagogik gerne telefonisch (05574 / 511 22105) oder per E-Mail (elementarpaedagogik@vorarlberg.at) zur Verfügung.

Schreiben der Vorarlberger Landesregierung als Download>>

 

Anmelde-Tool

Weitere Formulare sowie den Link zur Online-Anmeldung finden Sie in der Rubrik GEMEINDE/Formulare