Kinderbetreuung
Die Gemeinde Lochau ist Trägerin von zwei Kindergärten, einer Kleinkinderbetreuungseinrichtung sowie zwei Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen sowohl Kleinkinder als auch drei- bis fünfjährige Kinder betreut werden.
Das Wohl der Kinder steht in allen Einrichtungen im Mittelpunkt. Alle Angebote richten sich nach diesem Grundsatz. Als Ergänzung und zur Unterstützung der Erziehung in der Familie wird die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen durch die verschiedenen Kinderbetreuungsangebote gefördert. Die Gemeinde Lochau leistet so einen wichtigen Beitrag zu einem gelungenen Aufwachsen der Kinder.
Anmeldungen für das Betreuungsjahr 2024/2025
Wenn Sie Ihr Kind ab September 2024 in einer Betreuungseinrichtung in Lochau anmelden möchten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an bildung@lochau.at
Downloads
- Anschreiben_Anmeldung_Kindergarten_KinderHaus_2024_25.pdf (235,3 KiB)
- Anschreiben_Anmeldung_Kleinkinder_2024_25.pdf (229,1 KiB)
- Informationen zu den Betreuungseinrichtungen_Februar 2024 (1,2 MiB)
- Öffnungszeiten Kindergarten_KinderHaus 2024_25 (116,5 KiB)
- Öffnungszeiten Kleinkinderbetreuung 2024_25 (112,2 KiB)
- Elterntarife 1,5 + 2 jährige_ab September 2024 (54,0 KiB)
- Elterntarife Kinderbetreuung 3 - 5 jährige_ab September 2024 (56,3 KiB)
- Arbeitsbestätigung Erziehungsberechtigte/r (226,1 KiB)
- SEPA-Lastschrift-Mandat der Gemeinde Lochau (Abbucher) (323,1 KiB)
Informationen zur Befreiung von der Kindergartenbesuchspflicht
Wichtige Information vom Amt der Vorarlberger Landesregierung
INFORMATION für Erziehungsberechtigte zur Ausnahme von der Besuchspflicht einer Kindergartengruppe
Gemäß § 26 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (KBBG) sind Kinder zum Besuch einer Kindergartengruppe- und Betreuungseinrichtung verpflichtet, wenn sie am 1. September vor Beginn des Betreuungsjahres fünf Jahre alt sind und im Folgejahr schulpflichtig werden. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt sind und bei denen ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, sind ebenfalls besuchspflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Ihr Kind von der Besuchspflicht ausgenommen werden kann. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einbringen. Das entsprechende Formular finden Sie unter
Formular zur Befreiung von der Kindergarten-Besuchspflicht als Download>>
Der Antrag muss bis spätestens Ende Mai vor Beginn des Betreuungsjahres gestellt werden.
Eine Ausnahme von der Besuchspflicht ist nur aus folgenden Gründen möglich:
- Das Kind hat eine Behinderung oder eine Krankheit.
- Das Kind hat einen besonderen sonderpädagogischen Förderbedarf.
- Der Weg zur Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist schwierig. Der Weg kann dem Kind nicht zugemutet werden (schwierige Wegverhältnisse, große Entfernung).
- Das Kind besucht einen öffentlichen Praxiskindergarten.
- Das Kind soll zu Hause betreut und erzogen oder durch eine Tagesmutter (einen Tagesvater) betreut werden. In beiden Fällen darf das Kind keinen Sprachförderbedarf haben.
Die Bildungsaufgaben und die Werteerziehung entsprechend dem Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern sowie dem Werte- und Orientierungsleitfaden müssen erfüllt werden.Bei vorzeitigem Schulbesuch ist keine Ausnahme von der Besuchspflicht notwendig.
Eine Ausnahme von der Besuchspflicht wegen längerer Urlaubsreisen etc. ist nicht möglich. Es gibt die Möglichkeit, wegen Urlaubs im Ausmaß von fünf Wochen, wegen Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten sowie wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses (Geburten, Hochzeiten, Todesfälle im Familienkreis) der Kindergartengruppe fernzubleiben.
Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Fachbereichs Elementarpädagogik gerne telefonisch (05574 / 511 22105) oder per E-Mail (elementarpaedagogik@vorarlberg.at) zur Verfügung.
Anmelde-Tool
Weitere Formulare sowie den Link zur Online-Anmeldung finden Sie in der Rubrik GEMEINDE/Formulare