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Kaminkehrer / Luftreinhaltung
Den Beruf des Kaminkehrers gibt es bereits seit dem Mittelalter. Damals, als verheerende Brände ausschlaggebend dafür waren, die Kamine und Rauchfänge regelmäßig zu kontrollieren, um die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten, waren Begriffe wie „Luftreinhaltung“ oder „Emissionen“ unbedeutend – im Gegensatz zu heute.
Der Beruf des Rauchfangkehrers ist ein typischer Sicherheitsberuf im Dienst der Allgemeinheit. Dieser hat heute mehr Berechtigungen, Aufgabengebiete und Aktualität denn je. Rauchfangkehrer sind nunmehr für Brand-, Umwelt- und Klimaschutz tätig, und somit nach wie vor lebendiges Beispiel eines praktischen und modernen Glücksbringers sowie Sicherheitsbeauftragten.
Meldepflicht
Die Errichtung, wesentliche Änderungen, Stilllegungen von mehr als einem Jahr, die Wiederaufnahme des Betriebs nach einer Stilllegung sowie der Abbau einer Zentralheizungsanlage und ab dem 01.01.2024 auch von Einzelraumheizungen müssen vom Betreiber der Heizungsanlage innerhalb eines Monats schriftlich der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Luftreinhalteverordnung
Die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffemissionen ist ein wichtiges Ziel des vorsorglichen Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes. Die derzeit geltenden Regelungen sind im Vorarlberger Luftreinhaltegesetz und in der Vorarlberger Luftreinhalteverordnung angeführt. Eine regelmäßige Messung der zulässigen Abgasemissionen bzw. der Abgasverluste erfolgt grundsätzlich bei Zentralheizungsanlagen. Es erfolgt auch eine Kontrolle hinsichtlich der Verwendung zulässiger Brennstoffe.
Die entsprechenden Überprüfungen bzw. Messungen dürfen nur vom zuständigen, von der jeweiligen Gemeinde bestellten Überwachungsorgan (in der Regel ein Rauchfangkehrer) vorgenommen werden. Diese Kontrollen erfolgen somit durch ein behördliches Organ der Gemeinde. Diese Überprüfungen sollen möglichst während der Heizperiode und ohne Vorankündigung erfolgen. Anlassbezogene, außerordentliche Überprüfungen und ergänzende Abgasmessungen sind jederzeit und auch vor Ablauf der Mindestfristen möglich. Festgestellte Mängel sind in einer angemessenen Frist beheben zu lassen. Das zuständige Überwachungsorgan muss bei festgestellten Mängeln auch eine kostenpflichtige Nachprüfung durchführen.
Die Überwachungsorgane werden auch beratend tätig: So erfolgt im Rahmen einer Sichtkontrolle oder auf Anfrage eines interessierten Bürgers eine fachmännische Beratung zur richtigen Bedienung und optimalen Einstellung einer Heizungsanlage. Für diese Messungen und Prüfungen werden, außer bei einer Nachprüfung, keine Kosten verrechnet; die Kosten tragen das Land Vorarlberg und die zuständige Gemeinde.
Geschichtliches zur Feuerpolizeiordnung
Ausgelöst durch Stadtbrände entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brandordnungen bzw. Feuerordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf und verbreiteten sich im 17. Jahrhundert.
Sehr bald erkannte man, dass die Gefahren und Hauptursachen für die Brände von den verschmutzten Rauchfängen ausgingen, und wie lebensnotwendig es war, diese zu reinigen.
In Vorarlberg wurde die erste Feuerpolizeiordnung 1949 beschlossen. In dieser Verordnung wird die Anzahl der durchzuführenden Kehrungen bzw. Überprüfungen festgelegt. Diese hängen in erster Linie von der Art der Heizungs-/Feuerungsanlage (Einzelfeuerstätte oder Zentralheizungsanlage) und der Art des verwendeten Brennstoffes ab.
Wissenswertes „rund um den Rauchfangkehrer“
Der Tätigkeitsbereich des Rauchfangkehrers umfasst sicherheitsrelevante Tätigkeiten, dies sind insbesondere landesgesetzlich angeordnete Überprüfungen der Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fänge und Verbindungsstücke (darunter fällt auch die Überprüfung unter Zuhilfenahme von Kehrgeräten), darüber hinaus aber auch die dabei zur Gefahrenabwehr zeitlich unmittelbar vorgenommenen Kehrmaßnahmen, und sonstige Tätigkeiten wie wartungsbedingtes Kehren, Reinigen, Abgasmessungen, Ausschleifen und Dichten, Wartungen und Montagetätigkeiten.
Nur Rauchfangkehrer, die zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer“ führen.
Die Rechtsgrundlagen sind die Bestimmungen der Vorarlberger Feuerpolizeiordnung und der Vorarlberger Luftreinhalteverordnung.
Broschüre des Landes Vorarlberg Wissenswertes „rund um den Rauchfangkehrer“
Kontakt:
Rauchfangkehrer Reinold Lässer
Bildstein 110
6900 Möggers
T+F: 05573/83885
Mobil: 0664/255 8690
E: reinold.laesser@aon.at