Heizkostenzuschuss 2026/27

1. Antragstellung und Höhe der Auszahlung

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 19.10.2026 bis 12.02.2027 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich. Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren.

Beziehende von Sozialhilfe erhalten einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass im Aktionszeitraum (muss nicht durchgehend sein) Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird oder ein Anspruch darauf besteht und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde.

Zur Verhinderung einer doppelten Auszahlung für Haushalte/Personen im Sozialhilfebezug ist von den Gemeinden eine Überprüfung anhand der aktuellen Gemeindekontrolllisten vorzunehmen. Bei Unklarheiten wird eine Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Soziales, empfohlen.

2. Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2026/2027

Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung i.d.R. von der Caritas der Diözese Feldkirch als
Untervermieterin). Dies gilt auch für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

3. Berücksichtigung von Einkommen

Einkommensgrenze     "Einschleifregelung" zusätzlich bis 200 Euro
1 Personen HH 1.410 Euro   1.680 Euro
2 Personen HH 2.020 Euro   2.220 Euro
3 Personen HH 2.480 Euro   2.680 Euro
4 Personen HH 2.875 Euro   3.075 Euro
5 Personen HH 3.325 Euro   3.525 Euro
jede weitere Person plus 400 Euro plus 200 Euro      

 

Als Einkommen gelten grundsätzlich:

• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
• aus nicht selbständiger Arbeit,
• aus Gewerbebetrieb,
• aus Land- und Forstwirtschaft,
• aus Vermietung und Verpachtung
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).


Zum Einkommen zählen somit insbesondere:

• Löhne,
• Gehälter,
• Renten,
• Pensionen,
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
• Wohnbeihilfen,
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
• Kinderbetreuungsgeld und
• Lehrlingsentschädigungen,
• Zivildienstentschädigungen und
• Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten:

• Familienbeihilfen,
• Familienzuschüsse,
• Familienbonus Plus,
• Kinderabsetzbeträge,
• Studienbeihilfen,
• Pflegegelder,
• Kinderpflegegelder,
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger
• ambulanter Pflege,
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
• Grundrenten nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
• Kinderzuschuss der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
• Ausgleichzulagenbonus (Langzeitversicherte) und Pensionsbonus (Langzeitversicherte)


Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:

• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
• Spesenersatz,
• Diäten und Kilometergelder.


Besonderheit ‚Grenzgänger‘:
Grenzgänger, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein arbeiten, erhalten in der Regel nur eine Sonderzahlung (‚13. Monatslohn‘). Eine fiktive Umrechnung auf zwei Sonderzahlungen erfolgt bei der Bemessung des Anspruches auf den Heizkostenzuschuss jedoch nicht, da das Lohnniveau in den beiden Ländern deutlich höher ist als in Österreich.

(Quellen/Stand Juli 2026: Was bleibt vom Liechtensteiner Lohn übrig? (Grenzgänger) - Grenzgängerinfo; Was bleibt vom Schweizer Lohn übrig? Grenzgänger) - Grenzgängerinfo)

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 220 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

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