Aktuelle Informationen zu den COVID-19 Schutzmaßnahmen
Empfehlungen und Maßnahmen gegen Omikron
Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde über die Weihnachtstage bis heute mehrmals novelliert. Zuletzt wurde mit BGBl. II Nr. 6/2022 die 6. Novelle der Verordnung kundgemacht. Die mit den Novellen gemachten Änderungen sind mittlerweile teils selbst wieder geändert worden. Der Vorarlberger Gemeindeverband gibt daher einen Überblick über die geltenden Regeln in den für die Gemeinden wichtigen Bereichen:
1G-Nachweis:
Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- weitere Impfung („Booster-Impfung“), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
Impfnachweise aufgrund einer Einmal-Impfung mit Johnson&Johnson (Janssen) gelten seit 3. Jänner nicht mehr als gültiger Impfnachweis. Doppelt geimpfte Personen, die auch über einen gültigen Genesungsnachweis verfügen, sind Personen mit „Booster-Impfung“ gleichgestellt.
2G-Nachweis:
Ein 1G-Nachweis oder ein
- Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
2,5G-Nachweis:
Ein 2G-Nachweis oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives PCR-Testergebnis, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
3G-Nachweis:
Ein 2,5-Nachweis oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als
24 Stunden zurückliegen darf.
Abstandsregel und Maskenpflicht:
Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann. Wenn der Mindestabstand zu anderen haushaltsfremden Personen nicht eingehalten wird, ist an diesen Orten eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht nur kurzfristig unterschritten wird (z.B. Vorbeigehen an einem Gehsteig). Diese Maskenpflicht ist eine Ergänzung der bestehenden Maskenpflichten. An Orten, an denen sowieso eine Maskenpflicht besteht (z.B. öffentliche Verkehrsmittel) gilt die Maskenpflicht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes.
Gemeindeorgane:
Sitzungen der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands sind weiterhin ausgenommen, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen. Die Teilnahme als Besucher:in einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung ist für Personen ohne 2G-Nachweis ein zulässiger Grund den eigenen Wohnbereich zu verlassen.
Gemeindeämter:
Besucher:innen des Gemeindeamtes haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Eine 2G-Pflicht für Besucher:innen besteht nicht.
Für das Personal gilt Folgendes: Das Personal darf das Gemeindeamt nur mit einem aktuellen 3G-Nachweis betreten. Bei mehr als 51 Dienstnehmer:innen im Gemeindeamt ist ein Präventionskonzept zu erstellen sowie darin auch die Vorgaben zur Kontrolle der Nachweise und der Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen darzulegen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das Personal hat im Gemeindeamt Maske zu tragen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Elementarpädagogischer Bereich, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und für Tagesmütter bzw. -väter:
Das Personal, das sich regelmäßig in der Einrichtung aufhält und über keinen gültigen Impf- oder Genesungsnachweis verfügt, muss einen Nachweis über einen negativen aktuellen PCR- oder Antigentest erbringen. Der Nachweis ist während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung bereit zu halten. Ein Antigentest hat eine Gültigkeit von 24 Stunden ab Abnahme und ein PCR-Test hat eine Gültigkeit von 72 Stunden ab Abnahme. Zumindest zwei Mal pro Woche muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Diese Pflicht entfällt, sofern PCR-Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Für sonstige Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder, gilt: Alle weiteren Personen haben bei Betreten der Einrichtung einen 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) vorzulegen und während des Aufenthalts in der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Der 3G-Nachweis entfällt, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, z.B. zur Abholung der Kinder betreten wird. Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt aber auch hier. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Diese Regelungen gelten auch für Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und für Tagesmütter bzw. -väter.
Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive:
Für Besucher:innen gilt die 2G-Regel. Ausgenommen ist die Abholung vorbestellter Waren (z.B. Abholung von Büchern), wobei in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist. Es ist ein/e COVID-19-Beauftragte:r zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr dürfen keine Kund:innen die Einrichtung betreten. Strengere Öffnungszeiten gehen dieser Regelung vor.
Sportstätten:
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kund:innen – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird. Kund:innen von nicht öffentlichen Sportstätten dürfen nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. In geschlossen Räumen ist eine Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt während der Sportausübung.
Weiters ist für nicht öffentliche Sportstätten ein/e COVID-19-Beauftragte:r zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, dürfen öffentliche Sportstätten im Freien unter folgenden Voraussetzungen betreten:
- Die Sportausübung darf nur mit bestimmten Personen (gleicher Haushalt, engsten Angehörigen, einzelnen wichtigen Bezugspersonen oder zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen) erfolgen.
- Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.
- Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
- Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
Bei öffentlichen Sportstätten handelt es sich um allgemein zugängliche Sportstätten wie öffentliche Langlaufloipen, Rodelbahnen, Seezugänge (Eislaufen) etc. Bei der Sportausübung im Freien außerhalb von Sportstätten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung.
Zusammenkünfte
An erforderlichen beruflichen Zusammenkünften, Begräbnissen, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und juristischer Personen dürfen auch Personen ohne 2G-Nachweis teilnehmen. Bei Organzusammenkünfte jedoch nur, wenn diese unaufschiebbar sind und eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
Für andere Arten von Zusammenkünften sind die Regelungen je nach Art der Zusammenkunft und Impfstatus unterschiedlich. Eine Übersicht über die jeweiligen Vorgaben sind in den FAQ des Gesundheitsministeriums zu finden. In Vorarlberg ist zu beachten, dass Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen und im Freien nur mit bis zu 500 Teilnehmern zulässig sind.
Gelegenheitsmärkte:
Für reine Verkaufsmärkte (lediglich Verkauf von Waren, Speisen, Getränke - keine Konsumation) gilt:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2G-Nachweis gestattet,
- es gilt die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und wenn Abstandsregel nicht eingehalten werden kann,
- Betreiber:innen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Für Gelegenheitsmärkte, die keinen reinen Verkaufsmärkte sind, gelten die Regeln über die Zusammenkünfte sinngemäß.
Erhebung von Kontaktdaten:
Betreibende einer nicht öffentlichen Sportstätte, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung, einer Kultureinrichtung, und Verantwortliche für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck einer allfälligen Kontaktpersonennachverfolgung der Bezirkshauptmannschaft die Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, ggf. E-Mailadresse) zu erheben. Ausnahmen von der Kontaktdatenerhebungspflicht gibt es für Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive sowie für Orte an denen sich der Aufenthalt der Personen überwiegend im Freien abspielt.
Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
Die 6. Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022 finden Sie in konsolidierter Form hier. Die Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in konsolidierter Fassung hier.
Empfehlungen zu Maßnahmen gegen Omikron
Aufgrund der aktuellen stark steigenden Informationszahlen weisen wir auf die wichtigsten Schutzmaßnahmen, wie sie vom Arbeitsministerium> empfohlen werden, hin.
Diese sind:
- Bei Anzeichen von Krankheitssymptomen zuhause bleiben
- Maske tragen
- Abstand halten
- Regelmäßiges Händewaschen mit Seife oder Hände desinfizieren
- In Armbeugen oder Taschentuch niesen, Taschentuch entsorgen
- Händeschütteln vermeiden
- keine Berührungen des eigenen Gesichtes mit möglicherweise kontaminierten Händen
- Regelmäßig Zimmer lüften
Auf der Webseite des Arbeitsministeriums sind weitergehende Informationen zu Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu finden.