Geänderte Schutzmaßnahmen betreffend COVID-19

FFP2-Masken kommen wieder vermehrt zum Einsatz

Ab Mittwoch, den 15. September 2021 gelten neue Maßnahmen betreffend COVID-19.

Die 2. Öffnungsverordnung wurde mit BGBl. II Nr. 394/2021 bereits erneut novelliert und in 2. Maßnahmenverordnung umbenannt.

Folgende Änderungen gelten ab sofort:

FFP2-Maskenpflicht:

Als Maske im Sinne der Verordnung gilt nunmehr wieder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. In jenen Bereichen, wo die 3G-Regel nicht gilt, ist daher wieder – statt eines „normalen“ Mund-Nasenschutzes– das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard vorgeschrieben.

Gültigkeitsdauer von Antigen-Tests:

Diese sind nur mehr 24 Stunden gültig, unabhängig davon, ob es sich um Wohnzimmertests handelt oder um Antigen-Tests in einer Teststraße oder einer anderen befugten Stelle handelt. Für den elementarpädagogischen Bereich bestehen abweichende Regelungen (siehe dazu das Informationsschreiben Nr. 90> des Vorarlberger Gemeindeverbandes sowie die Ausführungen unten). Als Testnachweis im Sinne dieser Verordnung gilt auch der „Corona-Testpass“ („Ninja-Pass“) der Schulen für die SchülerInnen. Für deren Gültigkeitsdauer gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Antigentest 48 Stunden und PCR-Test 72 Stunden).

Gültigkeitsdauer der Impfnachweise:

Die Gültigkeitsdauer der Impfnachweise bei Impfungen mit zwei Teilimpfungen wird von 270 Tagen auf 360 Tage verlängert, ebenso die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises bei einer Impfung, die nach einem positiven PCR-Test bzw. einem Antikörpernachweis erfolgte. Im Gegensatz dazu beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises bei Impfungen mit nur einer Dosis weiterhin nur 270 Tage. Neu eingefügt wurde die „weitere Impfung“ (die zweite bei Impfstoffen mit nur einer Dosis bzw. dritte Impfung bei Impfungen mit zwei Teilimpfungen) als Nachweis mit einer Gültigkeitsdauer von 360 Tagen.

Elementarpädagogischer Bereich:

Neben der Impfung und der Testung wird nunmehr auch der Genesungsnachweis oder der Absonderungsbescheid als Nachweis eines geringen epidemiologischen Risikos anerkannt.

Genese Personen, die einen Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde, vorlegen, sind daher geimpften oder getesteten Personen gleichgestellt. Gleiches gilt, wenn ein Absonderungsbescheid, welcher für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich infizierte Person ausgestellt wurde, vorgelegt wird.

Diese Regelungen gelten auch für Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter.

Kundenbereiche:

Weiterhin gilt eine Masken- bzw. nunmehr FFP2-Maskenpflicht in Gemeindeämtern bei Parteienverkehr sowie bestimmten Kundenbereichen in geschlossenen Räumen (Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post, etc.). In sonstigen Kundenbereichen (Textilgeschäfte, Baumarkt etc.) aber auch in Einkaufszentren gilt hingegen nur für Ungeimpfte und Nicht-Genesene eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Für Geimpfte und Genese gilt eine diesbezügliche Empfehlung.

Kultureinrichtungen:

In Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive gilt in geschlossenen Räumen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene die Maskenpflicht. Für alle anderen gilt eine diesbezügliche Empfehlung.

In Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gilt die 3-G-Regel. Weiters hat der Betreiber einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Ort der beruflichen Tätigkeit:

Klargestellt wurde, dass am Arbeitsplatz bezüglich Maskenpflicht und 3-G-Regel in begründeten Fällen auch über die Vorgaben der Maßnahmenverordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können.

Zusammenkünfte:

Die 3-G-Regel gilt zukünftig bereits für Zusammenkünfte ab 25 TeilnehmerInnen.

Gelegenheitsmärkte:

Für Gelegenheitsmärkte bzw. für jene räumlich abgetrennten Teile von Gelegenheitsmärkten, an denen ausschließlich Waren, Speisen oder Getränke verkauft werden, gilt nur die Verpflichtung zur Bestellung einer COVID-19-Beauftragten-Person sowie die Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht nur Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt auch die 3-G-Regel sowie die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten.

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