Heizkostenzuschuss 2025/26 kann ab 13.10.2025 beantragt werden
Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.
Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt. Die Abwicklung erfolgt wie bisher über die Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften.
Folgender Abwicklungsmodus ist zu beachten:
1. Antragstellung und Höhe der Auszahlung:
Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich. Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren. An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
2. Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2025/2026
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung i.d.R. von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter). Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.
3. Berücksichtigung von Einkommen
| Einkommensgrenze | "Einschleifregelung" zusätzlich bis 200 Euro | ||
| 1 Personen HH | 1.410 Euro | 1.610 Euro | |
| 2 Personen HH | 1.920 Euro | 2.120 Euro | |
| 3 Personen HH | 2.360 Euro | 2.560 Euro | |
| 4 Personen HH | 2.800 Euro | 3.000 Euro | |
| 5 Personen HH | 3.240 Euro | 3.440 Euro | |
| 6 Personen HH | 3.680 Euro | 3.880 Euro | |
| 7 Personen HH | 4.120 Euro | 4.320 Euro | |
| jede weitere Person plus 440 Euro plus 200 Euro |
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
• aus nicht selbständiger Arbeit,
• aus Gewerbebetrieb,
• aus Land- und Forstwirtschaft,
• aus Vermietung und Verpachtung
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
• Löhne,
• Gehälter,
• Renten,
• Pensionen,
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
• Wohnbeihilfen,
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
• Kinderbetreuungsgeld und
• Lehrlingsentschädigungen,
• Zivildienstentschädigungen und
• Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
• Familienbeihilfen,
• Familienzuschüsse,
• Familienbonus Plus,
• Kinderabsetzbeträge,
• Studienbeihilfen,
• Pflegegelder,
• Kinderpflegegelder,
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
• Spesenersätze,
• Diäten und Kilometergelder.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.
Exkurs: Einkommensnachweis von selbständig Erwerbstätigen und Landwirtschaftstreibenden
Dieser Nachweis wirft immer wieder Fragen und Probleme auf. Grundsätzlich hat der Antragstellende sein Einkommen – in welcher Art und Weise immer – nachzuweisen. Hier können nur einige Nachweismöglichkeiten genannt werden wie beispielsweise: aktuelle Statusbilanz, aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, aktuelle Kontoauszüge, Nachweis von monatlich getätigten Privatentnahmen. Ausnahmsweise kann dies auch ein Einkommenssteuerbescheid sein. Dieser weist allerdings das Einkommen des Vorjahres aus. Das Einkommen aus Landwirtschaft kann mittels Berechnungsblatt der Landwirtschaftskammer nachgewiesen werden.
4. Anwendung einer „Einschleifregelung“
Die „Einschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Tabelle s.o.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2025/2026 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 250 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 200 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 50 Euro festgelegt.
Berechnungsbeispiel 1:
Ein- Personen HH
Ermitteltes Haushaltseinkommen: 1.590 Euro
Einkommensgrenze: 1.410 Euro
Differenzbetrag: 180 Euro
Maximale Zuschusshöhe: 250 Euro
Tatsächlich zu gewährender Zuschuss: 70 Euro
Berechnungsbeispiel 2:
Vier- Personen HH Ermitteltes Haushaltseinkommen: 2.950 Euro
Einkommensgrenze: 2.800 Euro
Differenzbetrag: 150 Euro
Maximale Zuschusshöhe: 250 Euro
Tatsächlicher zu gewährender Zuschuss: 100 Euro
Berechnungsbeispiel 3:
Zwei- Personen HH Ermitteltes Haushaltseinkommen: 2.160 Euro
Einkommensgrenze: 1.920 Euro
Differenzbetrag: 240 Euro
Es ist kein Zuschuss zu gewähren, da das Haushaltseinkommen um 40 Euro über dem Deckel liegt!
5. Berücksichtigung von Vermögen
Maßgebend für die Anspruchserhebung ist ausschließlich die Einkommenssituation der Personen/Haushalte, die Vermögenssituation bleibt wie bisher unberücksichtigt. Erklärungen zur Vermögenssituation sowie dazu, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage wären einen entsprechenden Beitrag zum Aufwand für die Beheizung zu leisten, sind somit nicht erforderlich.
6. Finanzierung und Abrechnung:
Die mit der Abwicklung des Heizkostenzuschusses 2025/2026 betrauten Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften treten mit der Finanzierung in Vorlage. Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften, die bis zum 13.03.2026 per Rechnungslegung einen Antrag auf Rückerstattung der Zuschüsse stellen, wird der geltend gemachte Betrag vom Land Vorarlberg zurückerstattet. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt können Anspruchsberechtigte, die rechtzeitig (Anm. bis 13.02.2026) einen Antrag gestellt haben, noch erforderliche Einkommensnachweise nachreichen.
Sollten keine Auszahlungen erfolgt sein, wird um Leermeldung gebeten. Im Zuge der Abrechnung(en) sind folgende Zahlen dem Land Vorarlberg bekannt zu geben: - Anzahl der insgesamt ausbezahlten Zuschüsse und Gesamtbetrag - Anzahl der Zuschüsse in voller Höhe - Anzahl der durch die „Einschleifregelung“ bedingten Auszahlung der reduzierten Zuschüsse.
Die Übermittlung der Niederschriften im Original oder in Kopie ist nicht erforderlich. Im Anschluss an die Förderaktion erfolgen stichprobenartige Kontrollen nach vorhergehender Ankündigung. Die Aufbewahrungspflicht der gegenständlichen Unterlagen beträgt gemäß § 132 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) 7 Jahre.
Die finanzielle Unterstützung von Personen/Haushalten erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Vorarlberg und unterliegt keinem weiteren Rechtszug. Im Sinne einer landesweit möglichst einheitlichen Vollziehung der Förderaktion wird um genaue Einhaltung der Richtlinien gebeten. An dieser Stelle möchten wir Ihnen für Ihr Mitwirken wiederum sehr herzlich danken!
Quelle: Vorarlberger Landesregierung