Gemeindevertretung beschließt Zweitwohnungsabgabe
Das Land Vorarlberg hat im Jahr 2023 das Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG) beschlossen, wodurch die Gemeinden mit 01.01.2024 ermächtigt sind, durch einen Gemeindevertretungsbeschluss eine Abgabe für Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Die Lochauer Gemeindevertretung hat in der Sitzung vom 05.03.2024 einstimmig beschlossen, die Zweitwohnungsabgabe für leerstehende bzw. nicht als Hauptwohnsitz genutzte Wohnungen in Lochau einzuführen.
Diese Abgabe soll die Wohnungssituation in der Gemeinde etwas entschärfen. „In Lochau gibt es keinen Wohnungsmangel an sich, jedoch gibt es zu viele Wohnungen, die auf dem Markt nicht verfügbar sind. Diesen Umstand versuchen wir mit der Einführung der Zweitwohnungsabgabe in eine positive Richtung zu lenken“, erklärt BM Frank Matt.
Etwa jede fünfte Wohnung in Lochau wird als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung genutzt. Das ist der Gemeindevertretung ein Dorn im Auge, denn dadurch wird das Wohnen teurer. Ziel der Zweitwohnungsabgabe ist es, dass künftig weniger dieser Wohnungen leer stehen und somit den Wohnungsdruck für die Wohnungssuchenden zu verringern.
Wohnungen, für die mehr als die Hälfte des Kalenderjahres keine Hauptwohnsitz-Meldung vorliegen, gelten grundsätzlich als Zweitwohnung und die Eigentümer werden somit abgabenpflichtig. In Lochau wurde eine Abgabe von 15,31 pro m² beschlossen, jedoch maximal 2.296,89 Euro pro Jahr.
Die Ziele dieses Gesetzes sind einerseits, den Wohnungsleerstand durch eine neue Abgabe zu reduzieren, indem ein größerer Anreiz zum Vermieten gesetzt wird. Und andererseits erhält die Gemeinde Einnahmen, um den Infrastrukturaufwand, den sie auch durch Zweitwohnungen hat, teilweise zu decken.